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Versicherung für geliehene Schulgeräte klären

Von dpa

Auch Schule wird zunehmend digitaler. Da kann es sein, dass Kinder statt eines Schulbuchs ein Leihtablet der Schule beschädigen. Wer muss für die Schäden aufkommen?

Uli Deck/dpa/dpa-tmn

Es reicht schon, wenn im Schulrucksack die Trinkflasche ausläuft: Tablets oder Laptops sind empfindlich und können im Schulalltag schnell Schaden nehmen. Handelt es sich um Leihgeräte, die viele Schulen im Laufe der Corona-Pandemie angeschafft haben, stellt sich oft die Frage nach der Haftung.

Anna Follmann, Versicherungsexpertin bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz (VZRLP), rät Eltern: Fragen Sie bei der Schule nach, ob das Leihgerät versichert ist. Wenn nicht, sollten die eigenen Versicherungen geprüft oder für den Ernstfall etwas Geld zur Seite gelegt werden.

Haftpflicht kommt nicht für alle Schäden auf

Eltern können zum Beispiel die Vertragsbedingungen ihrer Hausratversicherung und ihrer Privathaftpflichtversicherung prüfen. Einige Haftpflicht-Tarife decken laut VZRLP auch geliehene Gegenstände ab.

Aber: «Auch wenn die Haftpflichtversicherung für geliehene Sachen aufkommt, sind nicht zwangsläufig alle Schäden versichert», so Follmann. Einige Tarife schließen der Verbraucherschützerin zufolge etwa ausdrücklich das Abhandenkommen aus.

Elektronikversicherungen rechnen sich der VZ Rheinland-Pfalz zufolge meist nicht. Auch wenn die Tarife Geräte gegen zahlreiche Gefahren versichern, sind die Beiträge und Selbstbehalte im Vergleich zum eigentlich Wert des Geräts meist sehr hoch. Auf der Webseite der Verbraucherzentrale können sich Eltern detailliert zu den verschiedenen Versicherungsarten informieren.

© dpa-infocom, dpa:220830-99-566693/2