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Schriftliche Mahnung an Minderjährige zurückweisen

Von dpa

Plötzlich befindet sich eine Forderung im Briefkasten oder landet im Mail-Postfach: Doch müssen Eltern sie bezahlen, wenn Jugendliche sich auf vermeintlich kostenlosen Plattformen anmelden?

Tobias Hase/dpa-tmn

Kinder und Jugendliche sind oft neugierig. Stoßen sie im Internet auf kostenpflichtige Seiten – kann es teuer werden. Eltern sollten unerwartete Rechnungen aber nicht voreilig bezahlen. Darauf macht die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) aufmerksam.

Das gilt insbesondere, wenn sich ihre Kinder auf Plattformen im Netz angemeldet haben, ohne dass ihnen bewusst war, dass diese kostenpflichtig sind. Eltern sollten sich nicht unter Druck setzen lassen, rät Michèle Scherer, Expertin für Digitale Welt bei der VZB.

Forderung ablehnen: Kinder sind nicht voll geschäftsfähig

Unbeschränkt geschäftsfähig sind nur volljährige Personen. Handelt es sich um Kinder ab sieben Jahren oder um Jugendliche unter 18 Jahren gilt: Eltern müssen entweder vorher einwilligen oder das Geschäft nachträglich genehmigen.

Wird also eine Rechnung an ein minderjähriges Kind gerichtet, rät Scherer Eltern, die dem Vertrag nicht zugestimmt haben, die Forderung zurückzuweisen. Im Zweifel sollte man sich Rechtsrat holen.

Aufklären und offenes Gespräch suchen

Noch besser: Eltern besprechen, solche Themen präventiv mit ihren Kindern und diskutieren Zuhause das Thema Internetnutzung offen.

Hintergrund: Die Verbraucherzentrale Brandenburg hatte nach eigenen Angaben jüngst eine Erotikplattform erfolgreich abgemahnt, die unter anderem Flirt-Tipps gab. Gegen die Seite gab es mehrfach Beschwerden von Eltern, weil ihre Kinder Forderungen und Mahnungen erhalten hatten.

Die Anbieterin gab nach Angaben der Verbraucherzentrale eine Unterlassungserklärung ab und änderte unter anderem eine Bedingung auf der Plattform, die einer Vertragsauflösung während der 14-tägigen Schnupperphase im Wege stand.

© dpa-infocom, dpa:220207-99-11966/2